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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus
demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
entbehrlich.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er
dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1
bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist
oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt
kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden
Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf
den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übriAllgemeine Geschäftsbedingungen für
den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016
Teileverkaufsbedingungen
gen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages gemäß Abschnitt I. Zahlung, Ziffer 1 an den Verkäufer
ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
V. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei
neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen
in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes.
Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer
nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts
entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt
eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VI. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V.
Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. Lieferung und Lieferverzug abschließend geregelt. Für sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt V. Haftung für Sachmängel, Ziffer
3 und 4 entsprechend.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber
dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG
teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die
zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus
dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung
auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind
die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und
mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach
seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen
können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so
werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich
verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner
Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für
eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung
von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei
Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
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Kfz-Reparaturbedingungen
jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus
demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages
in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in
einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich
diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder
zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2,
Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für
einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten
Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt
eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung
des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII.
Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten
die Regelungen in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer
4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus
diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder mit dessen Einverständnis der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die KfzSchiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten
nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
(VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.